Was fällt in den Bereich der Untervermietung?
Die Untervermietung beschreibt die Weitervermietung einer Wohnung oder eines Teils durch eine Hauptmieterin oder einen Hauptmieter. In den meisten Fällen wird eine Zustimmung des Vermieters benötigt.
Wer zwingende Gründe vorweist und zudem nur eine Teilvermietung der Wohnung anstrebt, hat die besten Chancen. Diese Anfrage darf nämlich nur dann abgelehnt werden, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt wäre oder sich der künftige Untermieter als Störenfried der Hausgemeinschaft entpuppt.
Zwingende Gründe für eine Untervermietung sind beispielsweise
- Geldnot
- ein Trauerfall in der Familie und der dadurch bedingte Wunsch nach Gesellschaft
- der allgemeine, berechtigte Wunsch nach einem Mitbewohner, zum Beispiel durch einsame ältere Menschen
- Krankheit und dadurch benötigte Unterstützung im Haushalt
Besonders schwierig ist hingegen die Untervermietung der kompletten Wohnung. Hier kann das Vorhaben trotz zwingender Gründe verweigert werden. Der einfachste Weg zur Untervermietung ist daher die Entscheidung, lediglich einen Teil der Wohnung weiterzuvermieten – auch wenn, zum Beispiel bei längerer Abwesenheit, eigentlich die komplette Wohneinheit zur Verfügung stehen würde.
Was gehört nicht zur genehmigungspflichtigen Untervermietung?
Nicht in den Bereich der Untervermietung, die einer Erlaubnis bedarf, fällt der Einzug von Eltern, Ehepartner und Kindern. Doch Vorsicht: Diese Personengruppen sind die einzigen, die von der Regel ausgenommen werden. Schon Geschwister fallen nicht mehr in diese Kategorie.
Dafür sind Besuche von Personen, die sechs Wochen am Stück nicht überschreiten und keine Mietzahlungen des Besuchs mit sich bringen, nicht genehmigungspflichtig durch den Vermieter. Außerdem können Pflegepersonen für Pflegebedürftige generell ohne Anfrage einziehen. Der Vermieter solle aber trotzdem über den jeweiligen Einzug rechtzeitig informiert werden.
Chancen und Risiken für Mieter
Die größte Chance durch die Untervermietung ergibt sich durch die geteilten Mietkosten bzw. die komplette Mietersparnis bei finanzieller Not. Zudem können Einzelpersonen durch den Zuzug eines Untermieters Gesellschaft bekommen.
Allerdings gibt es auch zusätzliche Pflichten für den Hauptmieter. Er oder sie muss nach wie vor sicherstellen, dass die Mietzahlung fristgerecht geleistet wird und sich somit um die Zahlungen des Untermieters kümmern. Außerdem liegt die Haftung für Schäden immer beim Hauptmieter. Dafür ist es möglich, eine eigene Mietkaution durch den Untermieter zu verlangen.
Ein Risiko besteht, wenn die Untervermietung trotz Ablehnung vom Vermieter erfolgt. Dann droht eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung!
Sonderfall: Untervermietung an Urlauber
Eine Grauzone im Bereich der Untervermietung stellt die Vermietung an Touristen dar. Diese bedarf immer der Zustimmung des Vermieters – am besten in schriftlicher Form. Zudem muss überprüft werden, ob im eigenen Wohnort besondere Richtlinien für die touristische Untervermietung gelten. So bedarf das Vorhaben der touristischen Untervermietung etwa in Hamburg oder teilweise auch in Köln einer speziellen Genehmigung. Woran ebenfalls viele Weitervermieter nicht denken: Die Einnahmen durch diese Art der Untervermietung müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Fazit: Untervermietung von Teilwohnung meist problemlos umsetzbar
Wer zwingend auf die Untervermietung angewiesen ist und Streit mit dem Vermieter vermeiden möchte, sollte frühzeitig anfragen und stets nur einen Teil der Wohnung weitervermieten. Durch Gründe wie finanzielle Engpässe, Krankheit oder den Wunsch nach Unterstützung kann die Untervermietung meist problemlos erfolgen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass der Hauptmieter für den Untermieter haften muss.