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Datum
08.05.2020

Steuererklärung 2019: Vorsorgebeiträge richtig ansetzen

Seit dem vergangenen Jahr dürfen sich Steuerpflichtige für ihre Steuererklärung bis Ende Juli Zeit lassen. Wer privat vorsorgt, sollte beim Absetzen der Altersvorsorge-Beiträgen darauf achten, nicht durch falsche Einträge versehentlich Geld zu verschenken.

Steuererklärung 2019
(iStock)

Die Steuererklärung gehört zu den Dingen, die gerne möglichst lange aufgeschoben werden. Immerhin gibt es Entlastung durch Versicherungsunternehmen. Denn diese senden die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch ans Finanzamt. Versicherte müssen dafür nur ihre Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen. Wichtig: Die Versicherten müssen ihre Rentenbeiträge immer auch noch in ihrer Steuererklärung angeben. Andernfalls fließt keine Erstattung.

Wer wie das Gros der Steuerzahler die Steuererklärung online macht und einreicht, kann seine Daten aus dem vergangenen Jahr automatisch in die aktuellen Formulare übertragen lassen. Dennoch gilt es, alle Angaben noch einmal gut zu prüfen – denn nicht jede Falscheingabe sorgt für eine Fehlermeldung, die sich dann noch korrigieren lässt.

Riester-Renten in Anlage „AV“ eintragen

Bei Riester lassen sich jährlich maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Die Angaben in diesem Formblatt sind die Basis dafür, dass das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung automatisch nachrechnet, ob sich der Riester-Sparer mit der Zulage oder dem Sonderausgabenabzug besser stellt.

Basisrente in Zeile 8 – Vorsicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Noch häufiger unterlaufen Fehler beim Eintragen einer Basisrente und einer oft damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Der Jahresgesamtbeitrag wird in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ eingetragen. Viele Steuerpflichtige tragen diesen irrtümlich in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Das Finanzamt informiert Steuerzahler nicht über diesen Fehler und erstattet je nach Einkommenshöhe keinen Cent. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.

Betriebliche Altersvorsorge muss nicht angesetzt werden

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind weder gesonderte Anträge noch Angaben in der Steuererklärung notwendig – die Beiträge reduzieren unmittelbar das Bruttogehalt. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2019: 6.432 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2019: 3.216 Euro Euro).

Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, bleiben die Beiträge für diese Durchführungswege in voller Höhe steuerfrei. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, sind sie zudem auch in voller Höhe sozialabgabenfrei. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.

Weitere Versicherungen ansetzen

Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2019 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung. Zudem können Eltern neuerdings auch die Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.

Wer geringere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als bis zum Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro) gezahlt hat, darf andere Versicherungsbeiträge in den Zeilen 47 und 48 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus. Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.

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