Jede natürliche Person (ab Geburt) kann einen Freistellungsauftrag einreichen und den gesamten Freistellungsbetrag dabei auf mehrere Kreditinstitute aufteilen. Die optimale und korrekte Verteilung obliegt dem Steuerpflichtigen selbst. Dabei dürfen die nachstehenden Höchstbeträge nicht überschritten werden:
Höchstbeträge gültig seit 01.01.2023
Ledige 1.000 EUR
Verheiratete 2.000 EUR
Ein Freistellungsauftrag kann nicht auf einzelne Konten / Depots beschränkt werden, sondern gilt generell für alle Konten und Depots, die bei einem Kreditinstitut bestehen.
Bei Ehepartnern ist zudem eine gemeinschaftliche als auch eine getrennte Freistellung der Konten und Depots möglich. Ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass neben Gemeinschaftskonten und -depots auch die Einzelverträge freigestellt sind. Ferner erfolgt bei der gemeinschaftlichen Freistellung automatisch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.
Sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft wurde, ist im Rahmen des Freistellungsformulars auch nur die Beauftragung der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung möglich. Hierbei ist auf dem gemeinsamen Freistellungsauftrag der Betrag 0,00 anzugeben.